Gemäß §§ 1908 i, 1833 BGB haftet der Betreuer für fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, wenn ihm eine Pflichtverletzung zur Last fällt und ein Schaden bei dem Betreuten eintritt.

Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person zum Betreuer, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen, § 1901 Abs. 1 BGB.

Mit der Reform des Betreuungsrechts im Jahre 1992 wurde die Entmündigung abgeschafft, an deren Stelle trat das Betreuungsrecht.