Von der Unverhältnismäßigkeit der Betreuerhaftung

Gemäß §§ 1908 i, 1833 BGB haftet der Betreuer für fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, wenn ihm eine Pflichtverletzung zur Last fällt und ein Schaden bei dem Betreuten eintritt. Diese Schäden können schnell Beträge von mehreren 10.000,- € erreichen, auch für Beträge von über einer Million Euro wurden schon gehaftet. Im umgekehrt proportionalen Verhältnis dazu steht die Betreuervergütung, die sich, geht man von einem Stundensatz von 44,- € aus, §§ 4, 5 VBVG, auf 1.020,- € bis 2.376,- € bei einer laufenden Betreuung ab dem 13. Monat im Jahr berechnet. Dass in der Bevölkerung völlig falsche Vorstellungen über die Betreuervergütung herrschen, ist bekannt. Man erntet immer wieder Erstaunen, wenn man denn Zahlen benennt und erwidert wird, dass dieses ja im Monat sei, man dann korrigieren muss, dass der Betreuer diese Beträge im Jahr erhalte. Schlimmer wird dies noch, wenn der Stundensatz 33,50 € oder 27,- € beträgt. Es bedarf einer erheblichen Zahl zu führender Betreuungen, um überhaupt von dem Betreuerberuf leben zu können, geschweige denn eine Familie zu ernähren. In umgekehrt proportionalem Verhältnis steht dazu die unbegrenzte Betreuerhaftung. Es reicht auch leichteste Fahrlässigkeit aus, um eine Haftung zu begründen. Ein Betreuer, der rechtliche Betreuungen betreibt, hat sich auch rechtlich auszukennen. Die Haftung steht in keinem Verhältnis zur Vergütung. Ehrenamtliche Betreuer sind durch eine Gruppenversicherung abgesichert, die das jeweilige Bundesland abschließt. Die Berufsbetreuer haben eine eigene Vermögensschadenhaftpflicht abzuschließen. Diese sollte 250.000,- € nicht unterschreiten. Haftungsmöglichkeiten gibt es zuhauf, so bei Grundstücksverkäufen, zum anderen bei einer nicht vorgenommenen Anmeldung zur freiwilligen Krankenversicherung, bei nicht erfolgter Geltendmachung einer Witwenrente oder bei einer vergessenen Antragstellung auf Bewilligung von Sozialhilfe. Der Gesetzgeber ist nicht bereit, die Betreuerhaftung zu begrenzen. Der Betreuer kann dies auch nicht, wie dies ein Rechtsanwalt oder ein Handwerker kann, in gewissem Rahmen durch einen Vertrag vornehmen, die Betreuerhaftung bleibt unbegrenzt. Es muss dem Betreuer durch Vertrag oder anderweitige Regelung die Möglichkeit gegeben werden, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit zu begrenzen, da sie ansonsten unverhältnismäßig ist.

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